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Pflichtverteidiger - oder doch kein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger - Situationen

Die Situation in denen Beschuldigten durch das Gericht ein Pflichtverteidiger angedroht oder direkt bestellt wird, sind sehr unterschiedlich.

 

I. Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren

In jüngster Zeit erhalten Beschuldigter häufig auch bereits im Ermittlungsverfahren derartige Schreiben von den Amtsgerichten. In einem kurzen Schreiben des zuständigen Amtsgerichts wird dann den Beschuldigten mitgeteilt:

„Ihnen ist bereits für das Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen, benennen Sie diesen innerhalb einer Frist von einer Woche, ansonsten wird das Gericht einen Anwalt auswählen“

man könnte dieses Vorgehen nun dahingehend verstehen, dass die Gerichte bereits frühzeitig darum bemüht sind, beschuldigte mit Pflichtverteidigern – also beim Gericht beliebten und dem Gericht gebogenen Anwälten die den bei ordnenden Richtern in der Regel aus dem privaten Bekanntenkreis oder der Kantine bekannt sind – zu versorgen. Dass Pflichtverteidiger in der Regel nicht besonders konfliktfreudig sind sondern im System der Vergabe von Pflichtverteidigung in dem Gericht naturgemäß näher stehen als den Beschuldigten, liegt auf der Hand.

 

II. Pflichtverteidiger bei Übersendung der Anklage

Ursprünglich wurde die Aufforderung zur Benennung eines Pflichtverteidigers gemeinsam mit der Anklageschrift in der Sache an die Beschuldigten geschickt. Abhängig von dem Gericht zu welchem die Anklage erhoben wurde – ein Pflichtverteidigers notwendig bei einer Anklage zum Schöffengericht oder zum Landgericht – befand sich auf dem Anschreiben mit der Übersendung die Formulierung:

„Ihnen ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, benennen Sie diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ansonsten wird das Gericht einen Anwalt für Sie auswählen.“

Auch an dieser Formulierung sieht man wieder, dass das Gericht Betroffene häufig nicht darauf hinweist das man neben einem Pflichtverteidiger auch die Möglichkeit hat, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen.

 

III. Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft

Letztlich ist auch einem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten unmittelbar ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Auch diese Regelung ist vergleichsweise neu, bis vor wenigen Jahren hatten Beschuldigte insbesondere in der unerwarteten Situation der Untersuchungshaft die Gelegenheit, sich gedanklich zu konsolidieren, sich nach einem Anwalt um zu hören und ihre Entscheidung dann zu treffen. Durch eine aus unserer Sicht äußerst unglückliche Gesetzesreform ist das nun genau umgedreht: Beschuldigten wird erst einmal ein Pflichtverteidiger an die Seite gestellt, anschließend können sich dann umsehen bzw. umrühren um sich einen eigenen Anwalt zu nehmen, anschließend muss dann der Antrag gestellt werden, dass der Pflichtverteidiger aus seiner Verpflichtung entlassen wird.

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