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Pflichtverteidiger - oder doch kein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger - Auswege

Dann ist Beschuldigten erst einmal ein Pflichtverteidiger an die Seite gestellt, verliert man als Betroffener die Hoheit über das Mandat. So hat ab dem Zeitpunkt der Beschuldigte nicht mehr in der Hand, den Pflichtverteidiger von seiner Verpflichtung zum Tätigwerden zu entbinden oder das Mandat eigenständig zu beenden.

Indes gibt es eine Vorschrift in der Strafprozessordnung, welche zur Beendigung der Pflichtverteidigung führt: wenn der Beschuldigte sich einen Wahlverteidiger – also einen eigenen Anwalt – nimmt, ist die Pflichtverteidigung von Amts wegen aufzuheben, § 143a StPO.

Dies gilt wiederum nur, wenn einerseits die Vertretung durch den eigenen Anwalt wirtschaftlich gesichert ist. Zum anderen aber auch, wenn durch die Mitwirkung des neuen Anwalts keine Verzögerungen in der Sache entstehen. In der Praxis stellt sich das Problem der Ablösung des Pflichtverteidigers regelmäßig, wenn in einem Gerichtsverfahren bereits Termine angesetzt sind. Ist dies der Fall, müsste der neue Anwalt versichern an sämtlichen bereits angesetzten Termine Zeit zu haben, ansonsten würde die Pflichtverteidigung des Pflichtverteidigers nicht aufgehoben. Hier kommt es dann wiederum auf die Anzahl der Termine an.

Gegebenenfalls kann es aber auch sinnvoll sein, den Pflichtverteidiger zur organisatorischen Absicherung im Verfahren zu belassen. Sofern beispielsweise sogenannte Sprungtermine gemacht werden müssen um die gesetzlichen Fristen einzuhalten – bei Sprungterminen handelt es sich um sehr kurze Termine, in denen in der Regel inhaltlich nichts passiert und die nur wenige Minuten dauern – kann es sinnvoll sei, dass solche Termine der Pflichtverteidiger wahr nimmt. Hier kann man in der Regel nicht viel falsch machen.

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