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kein-pflichtverteidiger.de - das Projekt

Kein Pflichtverteidiger.de - über uns

Die vorliegende Seite ist ein Service der Kanzlei Nikolai Odebralski - bundesweite Strafverteidigung.

Als eine der bundesweit führenden Kanzleien für hochklassige und anspruchsvolle Strafverteidigung betreuen wir seit über zwölf Jahren Beschuldigte aller Vorwürfe aus dem Strafgesetzbuch und sämtlicher Nebengesetze. Schwerpunktmäßig verteidigen wir in den Bereichen:

Darüber hinaus verteidigen wir Beschuldigte bundesweit in sämtlichen Vorwürfen des Strafgesetzbuches.

Im Laufe unserer langjährigen Tätigkeit haben wir vermehrt die Erfahrung gemacht, dass Beschuldigte sich bei uns regelmäßig über die ihnen zugewiesenen Pflichtverteidiger beschweren und mit deren Leistungen nicht zufrieden sind. Ganz regelmäßig wenden sich Betroffene an uns, denen irgendwann im Laufe eines bereits laufenden Verfahrens als Pflichtverteidiger zugewiesen wurde.

Ganz häufig taucht dann in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob es "denn überhaupt in Ordnung wäre, den Pflichtverteidiger zu wechseln" und einen hochspezialisierten Strafverteidiger mit der Vertretung der Interessen zu beauftragen. Angesichts der Häufigkeit, mit der uns diese Frage mittlerweile gestellt wird, haben wir uns entschieden die Problematik rund um das Thema Pflichtverteidigung transparent zu machen.

Insbesondere fühlen sich Betroffene regelmäßig alleine mit den Problemen, die mit einem gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger im Zusammenhang stehen. Wichtig ist: Sie sind mit diesem Problem nicht alleine.

 

I. Pflichtverteidiger - das (bewusste) Missverständnis

Zudem fühlen sich Beschuldigte zu Beginn von Strafverfahren häufig von Gerichten durch die Art des Anschreibens in die Irre geführt. In dem gerichtlichen Anschreiben mit der Aufforderung, einen Pflichtverteidiger zu benennen, lautet der Satz in derartigen Schreiben regelmäßig:

„das Gericht beabsichtigt, Ihnen für das Verfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Wir haben Gelegenheit, binnen sieben Tagen einen solchen zu benennen, nach Ablauf der Frist wird das Gericht einen Pflichtverteidiger aussuchen.“

Diese Formulierung ist aus unserer Sicht bewusst irreführend da Betroffene hier nicht darauf hingewiesen werden, dass sie sich auch einen eigenen Anwalt suchen können und eben nicht auf einen Pflichtverteidiger angewiesen sind. Und offen gesagt: hochwertige, engagierte und spezialisierte Strafverteidiger arbeiten äußerst selten für die unverhältnismäßig geringe Pauschalvergütung, die ihnen im Rahmen einer Pflichtverteidigung zugewiesen wird. Jedenfalls entspricht dies unserer Erfahrung.

Sofern also auch Sie in einem Verfahren unter Mitwirkung eines Pflichtverteidigers verurteilt wurden, die Aufforderung erhalten haben einen Pflichtverteidiger zu benennen.

 

II. "Lassen Sie mich bitte Ihr Anwalt sein"

....ich zahle mich auch selbst.

Bei unserer Recherche im Internat konnten wir feststellen, dass eine Vielzahl von Anwälten sich im Internet selbst als Pflichtverteidiger anbietet.

Zunächst werden auf der eigenen Internetseite oder auf Anwaltsportalen die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung ausgeführt, eigene Stellungnahmen dazu abgegeben warum in der Regel viel zu selten eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgt - um sich dann selbst anzubieten und darauf hinzuweisen, dass man Mandate selbst gerne als Pflichtverteidiger übernimmt.

Berücksichtigt man, dass ein Pflichtverteidiger aus Steuergeldern bezahlt wird und man als erfolgreicher Rechtsanwalt in der Regel viele Steuern bezahlt, läuft es auf den einfachen Dreisatz hinaus:

Ein Pflichtverteidiger wird durch Steuergelder bezahlt.

Ich (als Anwalt) zahle viele Steuern.

Bin ich Pflichtverteidiger, zahle ich mich selbst.

Diese Schlussfolgerung ist logisch und recht einfach nachzuvollziehen, doch warum bieten sich so viele Kollegen bei Beschuldigten mit der Maßgabe an, einen Teil der Anwaltskosten selbst zu bezahlen? Auch wenn man hierüber länger nachdenkt, ist das Ganze schwer nachzuvollziehen. Der Grund dürfte wohl darin liegen, dass man wahrscheinlich (wirtschaftlich) nicht sehr erfolgreich ist und darum wenig Steuern bezahlt.

teilweise wird es sogar noch peinlicher: so reichen Kollegen teilweise Fachbeiträge Zufällen ein, in welchen sie sich die " Pflichtverteidigung durch Beschwerden erkämpft haben". oder um es zu sagen, wie es ist: wie sie darum gekämpft haben, sich selbst bezahlen zu dürfen.

Wir und andere erfolgreiche Anwälte schütteln über derartiges Verhalten nur den Kopf.

 

III. Kein Pflichtverteidiger - die Idee

Nun kommt es - sowohl in laufen den Verfahren, aber auch gerade in Revisionsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren - regelmäßig vor, dass ich Beschuldigte an uns wenden sofern das Verfahren nicht den Verlauf genommen hat, den sich die Betroffenen gewünscht haben. Hier ist zu beobachten, dass der weit überwiegende Anteil der Mandantengespräche häufig gleich bzw. sehr ähnlich beginnt: Betroffene berichten davon, dass ihnen ein Pflichtanwalt beigeordnet wurde. Dieser habe in dem Verfahren vor Gericht eigentlich gar keine Fragen gestellt, wertvolle Anregungen der Beschuldigten zur Verteidigung außer Acht gelassen oder einfach pauschal zu Beginn des Verfahrens dazu geraten ein Geständnis abzulegen, was es „für alle leichter machen würde“.

Die Erfahrung aus der Vielzahl derartiger Gespräche hat zu der Entscheidung geführt, Probleme im Zusammenhang mit dem Institut der Pflichtverteidigung durch die vorliegende Seite sichtbarer zu machen.